Erbengemeinschaft: Wer trägt welche Kosten?

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, bilden diese eine Erbengemeinschaft. In der Erbengemeinschaft kann kein Miterbe ohne Einvernehmen der anderen Miterben handeln. Verfügungen über Nachlassgegenstände können nur gemeinschaftlich erfolgen. Nachlässe bestehen aber nicht nur aus Vermögenswerten.

In einer Erbengemeinschaft ist die Kostenverteilung oft ein zentraler Streitpunkt. Alle Mitglieder der Erbengemeinschaft sind gemeinschaftlich für die Verwaltung des Nachlasses verantwortlich. Die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Nachlass stehen, müssen daher von allen Erben getragen werden. Diese Kosten können unter anderem Grundsteuern, Versicherungen, Instandhaltung und Verwaltungskosten umfassen. Die genaue Verteilung dieser Kosten hängt oft von der Größe des Erbteils jedes Mitglieds ab. Es ist wichtig, eine klare und gerechte Vereinbarung zu treffen, um Konflikte zu vermeiden. Laut einer Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) enden etwa 30% der Erbengemeinschaften in Streitigkeiten, oft wegen unklarer Kostenaufteilung.

Erbengemeinschaft: Wer hat das Sagen?

In einer Erbengemeinschaft stellt sich häufig die Frage, wer die Entscheidungen trifft. Grundsätzlich haben alle Miterben gleiches Mitspracherecht. Entscheidungen müssen in der Regel einstimmig getroffen werden, es sei denn, es wurde eine andere Regelung vereinbart. Um handlungsfähig zu bleiben, kann es sinnvoll sein, einen Verwalter zu bestimmen, der die täglichen Aufgaben übernimmt und Entscheidungen im Sinne der Gemeinschaft trifft. Der Verwalter kann ein Erbe oder eine externe Person sein. Die Bestimmung eines Verwalters sollte durch eine Mehrheit der Erben erfolgen und in einem schriftlichen Vertrag festgehalten werden.

Wer trägt welche Kosten?

Die Antwort ist an sich einfach: Die Erbengemeinschaft trägt alle mit dem Erbfall verbundenen Kosten gemeinsam. Kein Miterbe haftet allein für die Verbindlichkeiten. Verbindlichkeiten sind alle Verbindlichkeiten, die der Erblasser in seiner Person hinterlassen hat sowie alle Verbindlichkeiten, die unmittelbar oder mittelbar anlässlich des Erbfalls entstanden sind.

Alle diese Verbindlichkeiten mindern den Nachlasswert und sind damit Grundlage für die Bemessung eventuell anfallender Erbschaftssteuern. Die Erben und damit die Erbengemeinschaft haftet für Erblasserschulden, Erbfallschulden und Nachlasserben schulden.

Im Detail:

Erblasserschulden: Verbindlichkeiten, die vom Verstorbenen selbst herrührenden vertraglichen oder gesetzlichen Verbindlichkeiten, die durch seinen Tod noch nicht erloschen sind:

  • Verbindlichkeiten des Erblassers (z.B. TV-Gebühren, Kredite)
  • Unterhaltsverpflichtungen
  • Steuerschulden beim Finanzamt
  • Dreissigster (Unterhaltsanspruch eines unterhaltsberechtigten Haushaltsangehörigen des Erblassers für einen Zeitraum von 30 Tagen, der nicht zugleich Erbe sein muss)
  • Voraus: Der überlebende Ehepartner, der gesetzlicher Erbe wird, erhält vorab und zusätzlich zum Erbteil die zum gemeinsamen Haushalt gehörenden Gegenstände und das gemeinsam genutzte Familienauto).
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Erbfallschulden: Verbindlichkeiten, die aus Anlass des Erbfalls entstanden sind.

  • Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen, die der Erblasser testamentarisch angeordnet hat (z.B. das Tierheim soll aus dem Nachlass 5000 € erhalten).
  • Pflichtteilsansprüche, wenn der Erblasser einen gesetzlichen Erben enterbt hat. Der Pflichtteilsanspruch ist in bar aus dem Nachlass zu zahlen.
  • Kosten für die Beerdigung oder der Feuerbestattung, für eine angemessene Grabstätte, Kosten der Trauerfeierlichkeiten nebst Traueranzeige und Danksagungen. Die Beerdigungskosten fallen also immer den Erben und damit dem Nachlass zur Last, nicht aber den nächsten Angehörigen (z.B. Lebensabschnittsgefährte), die nicht Erbe geworden sind.
  • Kosten der Testamentseröffnung, die das Nachlassgericht über eine Gebührenrechnung abrechnet.
  • Unterhaltsanspruch einer schwangeren Frau, die einen Erben austrägt. Ist das gezeugte Kind noch nicht geboren, hat die Mutter einen Unterhaltsanspruch gegen den Nachlass bis zur Entbindung, soweit sie bedürftig ist. Der Anspruch ist begrenzt auf den Wert des Erbteils des Kindes.
  • Kosten eines Nachlasspflegers, Nachlassverwalters oder eines Testamentsvollstreckers.
  • Erbschaftssteuern: Übersteigt der Erbanteil eines Miterben seinen persönlichen Freibetrag (Ehegatte: 500.000 €, Kind: 400.000 €), wird der darüber hinausgehende Vermögenswert erbschaftssteuerpflichtig. Die Erbschaftssteuer ist aus dem Nachlass zu zahlen. Zusätzlich haftet der Erbe persönlich. Die Erbschaftssteuer steht nicht im Zusammenhang mit der Einkommensteuer. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Erbe eigenes Einkommen erzielt und in welcher Steuerklasse sowie in welcher Höhe er sein Einkommen versteuert. Maßgebend ist allein das Erbschaftssteuergesetz.

Nachlasserbenschulden: Verbindlichkeiten, die der Erbe oder die Erbengemeinschaft aus Anlass des Erbfalls rechtsgeschäftlich eingehen:

  • Kosten der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses (Beispiel: Die Erben lassen den Verkehrswert von Nachlassgegenständen (Kunstsammlung) oder einer Immobilie durch einen Sachverständigen feststellen, um den Nachlass entsprechend unter sich aufzuteilen.
  • Kosten eines Steuerberaters zur Erstellung der Erbschaftssteuererklärung
  • Kosten für die Dachreparatur einer zum Nachlass gehörenden Immobilie
  • Verbindlichkeiten aus der Fortführung eines zum Nachlass gehörenden Handelsunternehmens

Welche Kosten fallen dem Nachlass nicht zur Last?

Nicht alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erbfall stehen, gehen zulasten des Nachlasses.

  • So müssen Angehörige die Kosten für Trauerkleidung und Anreise vom Wohnort zum Friedhof selbst bezahlen.
  • Auch die laufenden Kosten der Unterhaltung und Pflege des Grabes brauchen die Erben nicht zu tragen. Der Gesetzgeber betrachtet es als sittliche Pflicht der Angehörigen, die nicht unbedingt zugleich Erbe sein müssen, diese Kosten zu übernehmen. Der Erblasser kann vorbeugen, indem er die Grabpflege durch Auflage den Erben überträgt.
  • Gehören zum Nachlass Immobilien, fällt mit Ausnahme der Erbschaftssteuer keine Grunderwerbsteuer an. Auch die Übertragung im Wege der Erbauseinandersetzung auf einen Miterben bleibt grunderwerbsteuerfrei. Soweit die Immobilie auf einen Verwandten des Erblassers übertragen wird, bleibt die Eigentumsumschreibung im Grundbuch gebührenfrei, wenn die Umschreibung innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Erbfalls beantragt wird.
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Erbengemeinschaft: Aufteilung der Kosten

Die Aufteilung der Kosten in einer Erbengemeinschaft richtet sich nach den jeweiligen Erbanteilen. Jeder Erbe trägt die Kosten entsprechend seiner Quote. Diese Quoten sind im Erbschein festgelegt. Es ist wichtig, alle Kostenposten klar zu dokumentieren und regelmäßig abzurechnen. Dazu gehören nicht nur die laufenden Kosten, sondern auch außergewöhnliche Ausgaben wie Reparaturen oder Modernisierungen. Eine transparente und faire Aufteilung der Kosten trägt maßgeblich zum harmonischen Miteinander in der Erbengemeinschaft bei.

Inwieweit haften die Erben in der Erbengemeinschaft persönlich?

Jeder Erbe und damit jeder Miterbe in einer Erbengemeinschaft haftet mit Annahme der Erbschaft persönlich und privat mit seinem eigenen Vermögen für eventuelle Nachlassverbindlichkeiten. Reicht der Nachlass nicht aus, eventuell bestehende Verbindlichkeiten vollständig zu bezahlen, haftet der Alleinerbe allein und der Miterbe in der Erbengemeinschaft entsprechend seiner Erbquote persönlich und privat für Restverbindlichkeiten.

Erbengemeinschaft: Haus auszahlen

Wenn ein Erbe das Haus übernehmen möchte, muss er die anderen Miterben auszahlen. Dies erfordert eine genaue Bewertung der Immobilie, um den aktuellen Marktwert zu ermitteln. Der auszahlende Erbe übernimmt dann die Anteile der anderen Miterben in bar oder durch andere Vermögenswerte. Diese Auszahlung kann zu finanziellen Belastungen führen, weshalb es wichtig ist, die Finanzierung im Vorfeld zu klären. Ein notarieller Vertrag stellt sicher, dass die Auszahlung korrekt und rechtlich einwandfrei erfolgt.

Erbengemeinschaft: Haus verkaufen, einer will nicht

Ein häufiges Problem in Erbengemeinschaften ist, wenn ein Erbe das Haus verkaufen möchte, aber ein anderer nicht. In solchen Fällen ist es wichtig, einen Kompromiss zu finden. Eine Möglichkeit ist, dass der verkaufswillige Erbe seinen Anteil an die anderen Erben verkauft. Wenn keine Einigung erzielt wird, kann es notwendig sein, eine Teilungsversteigerung durchzuführen. Dieser Schritt sollte jedoch als letztes Mittel betrachtet werden, da er oft zu einem niedrigeren Verkaufserlös führt und die familiären Beziehungen stark belasten kann.

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Erbengemeinschaft: Ein Erbe wohnt im Haus

Wenn ein Erbe im geerbten Haus wohnt, stellt sich die Frage der Kostenbeteiligung besonders komplex dar. Der dort wohnende Erbe muss in der Regel einen Nutzungsentschädigung an die anderen Miterben zahlen, da er allein den Nutzen aus der Immobilie zieht. Diese Entschädigung richtet sich nach dem ortsüblichen Mietwert und wird anteilig an die Erbquoten der anderen Erben verteilt. Gleichzeitig ist der wohnende Erbe oft auch für die laufenden Betriebskosten verantwortlich. Ein klarer und detaillierter Vertrag kann helfen, Konflikte zu vermeiden und sicherzustellen, dass alle Beteiligten fair behandelt werden.

Erbengemeinschaft: Reparaturen am Haus

Reparaturen am geerbten Haus können zu erheblichen Kosten führen, die von der gesamten Erbengemeinschaft getragen werden müssen. Dazu zählen notwendige Instandhaltungen, Renovierungen und eventuelle Modernisierungen. Es ist wichtig, diese Kosten transparent zu kommunizieren und gemeinsam zu entscheiden, welche Reparaturen durchgeführt werden sollen. Eine Mehrheit der Erben kann dabei über die Durchführung und die Finanzierung von Reparaturen entscheiden. Studien zeigen, dass etwa 40% der Erbengemeinschaften Schwierigkeiten haben, sich auf notwendige Reparaturen zu einigen, was oft zu Verzögerungen und höheren Folgekosten führt.

Fazit

Geht es um die Verteilung des Nachlasses, sollte jeder Erbe darauf bedacht sein, zunächst möglichst alle Verbindlichkeiten zu bezahlen. Wer sofort auf Liquidität bedacht ist und Vermögenswerte umgehend veräußert oder verwertet, riskiert ein böses Erwachen, wenn er anschließend wegen der erbfallbedingten Kosten zur Kasse gebeten wird. Erben bedeutet Verantwortung und beinhaltet Pflichten. Diese bestehen darin, dass der Erbe Rechtsnachfolger des Erblassers wird und letztlich für alles geradestehen muss, für was auch der Erblasser hätte geradestehen müssen.


FAQ: Häufig gestellte Fragen zur Erbengemeinschaft und Kostenverteilung

Was für Kosten muss eine Erbengemeinschaft tragen?

Eine Erbengemeinschaft muss verschiedene Kosten tragen, darunter Grundsteuern, Gebäudeversicherungen, laufende Betriebskosten und notwendige Reparaturen. Diese Kosten werden in der Regel anteilig nach den Erbquoten aufgeteilt.

Welche Kosten muss der Erbe übernehmen?

Der Erbe, der im geerbten Haus wohnt, muss in der Regel eine Nutzungsentschädigung an die anderen Miterben zahlen und ist für die laufenden Betriebskosten verantwortlich. Zusätzlich können individuelle Vereinbarungen getroffen werden.

Wer trägt die Kosten bei einer Erbauseinandersetzung?

Die Kosten einer Erbauseinandersetzung, wie z.B. Notarkosten, Gerichtskosten und Anwaltshonorare, müssen von der gesamten Erbengemeinschaft getragen werden, es sei denn, es wurde eine andere Regelung getroffen.

Wer trägt die Kosten bei einem Erbstreit?

Bei einem Erbstreit trägt in der Regel jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten. Gerichtskosten werden meist anteilig nach dem Streitwert aufgeteilt. In einigen Fällen kann der Verlierer des Prozesses zur Übernahme aller Kosten verpflichtet werden.

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