Nachlassverzeichnis – Anforderungen, Inhalte und Erstellung

Ein Nachlassverzeichnis ist nicht immer nötig, kann aber manchmal hilfreich für die Erbauseinandersetzung sein. Mitunter ist es jedoch recht aufwändig ein solches zu erstellen. Erben sind dennoch dazu verpflichtet dieser Aufforderung nachzukommen, wenn Auskunftsberechtigte ein Nachlassverzeichnis bei ihnen anfordern. Ein Nachlassverzeichnis wird ebenfalls als Inventar bezeichnet. Dennoch dient dieses nicht nur allein dazu den Nachlasswert zu ermitteln, sondern liefert ebenso einen kompletten Überblick über den Nachlass eines Verstorbenen.

Wo bekomme ich ein Nachlassverzeichnis?

Keineswegs muss ein Nachlassverzeichnis bei jedem Erbfall erstellt werden. In manchen Fällen müssen Erben allerdings diese Auskunft liefern. Gemäß § 2314 BGB kann das Nachlassverzeichnis ebenfalls von den Erben als privates Nachlassverzeichnis erstellt werden. Manchmal kann aber auch ein notarielles Nachlassverzeichnis von Nöten sein.

Bestehen also Auskunftsberechtigte  auf Letzteres, müssen die Erben beim zuständigen Nachlassgericht ein notarielles Nachlassverzeichnis beantragen. Das Gericht betraut dann einen Notar mit dieser Aufgabe. Bei einem privaten Nachlassverzeichnis stehen demnach die Erben für die vollständigen, wie korrekten Angaben ein. Bei einem notariellen Nachlassverzeichnis ist es der Notar.

Wie soll ein Nachlassverzeichnis aussehen?

In einem Nachlassverzeichnis sind sämtliche Vermögenswerte mit ihrem jeweiligen Verkehrswert zu nennen. Der Auskunftsberechtigte kann zudem fordern, dass die Werte von einem Gutachter ermittelt werden. Dies kann, zum Beispiel, bei einer geerbten Immobilie der Fall sein.

Formal müssen außerdem folgende Vorgaben stets eingehalten werden:

  • Angaben zum Erblasser mit vollständigem Namen, letzter Wohnsitz, Geburts- und Todestag, sowie bei Verheirateten Angaben zum Güterstand
  • Vollständige Übersicht über Verbindlichkeiten, wie Vermögensgegenstände
  • Unterschrift des Erstellers
  • Schriftlich verfasst
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Was zählt zum Nachlassvermögen?

Das Nachlassverzeichnis enthält stets eine genaue Auflistung sämtlicher Verbindlichkeiten, wie Vermögenswerte des Erblassers.

Inhalt eines Nachlassverzeichnisses:

  1. Immobilien

Diese müssen jeweils separat aufgeführt werden mit Angaben zum jeweiligen Objekt.

  1. Geldvermögen mit Angaben zu Bankverbindungen

Hier gilt es sämtliche Barvermögen, Konten, Wertpapierdepots, sowie Spar- und Bausparverträge offen zu legen.

  1. Persönliche Gegenstände bzw. Wertgegenstände

Zu den persönlichen Gegenständen und Wertgegenständen zählen, beispielsweise, Schmuck, Musikinstrumente, Kunstgegenstände, Sammlungen, technische Geräte, sowie Fahrzeuge. Bei Letzterem gilt es ebenfalls die Zulassungsnummer, Angaben zum Modell, Hersteller, Baujahr und Kilometerstand anzugeben.

  1. Firmenanteile

Diese müssen Angaben zum Unternehmensnamen, Anschrift, Handelsregistereintrag, sowie Eigentumsanteile enthalten.

  1. Forderungen des Erblassers gegenüber Dritten

Auch Steuerrückerstattungen, Schadensersatzansprüche, Erstattungen anderer Art, sowie Darlehensansprüche gehören in die Auflistung.

  1. Versicherungsverträge

Sämtliche Versicherungsverträge mit Angaben zum Versicherer, sowie die Vertragsart und die Versicherungssumme sind hier einzutragen.

  1. Geldwerte Rechte

Zu diesen gehören, zum Beispiel, Patente und Urheberrechte, die sich aus Erbfällen ableiten lassen.

  1. Hausrat

Auch der komplette Hausrat muss im Verzeichnis zu finden sein. Mobiliar, Kücheneinrichtungen, wertvolles Besteck, Geschirr, sowie Teppiche und Ähnliches müssen mit dem Anschaffungswert, Angaben zum Typ, wie Alter und Zustand aufgelistet werden.

Des Weiteren müssen ebenso Verbindlichkeiten des Erblassers im Nachlassverzeichnis verzeichnet werden. Das heißt, sämtliche Erblasser-Schulden, aber auch Erbfallschulden, sowie Zugewinne und Schenkungen gilt es genau aufzuführen.

Wann muss man ein Nachlassverzeichnis erstellen?

Ein Nachlassverzeichnis muss nicht zwingend in einem jeden Erbfall erstellt werden. Es gibt allerdings spezielle Fallkonstellationen in denen es Sinn macht oder gar notwendig ist ein solches in die Wege zu leiten.

Zu diesen gehören:

  • Erbengemeinschaften
  • Bestehende Pflichteilansprüche
  • Haftungsbeschränkungen der Erben
  • Erbscheinverfahren
  • Erbschaftssteuern
  • Minderjährige Erben
  • Vor-, wie Nacherbschaft oder Einsatz eines Testamentsvollstreckers
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In den meisten Fällen wird ein Nachlassverzeichnis erstellt, wenn es um den Pflichtteil geht. Schließlich ist die Höhe des Pflichtteils stets abhängig von der Höhe der Erbmasse. Personen, die über einen gültigen Pflichteilanspruch verfügen, erhalten durch das Nachlassverzeichnis einen umfassenden Überblick über das Erbe.

Fazit: Nicht immer ist ein Nachlassverzeichnis von Nöten. In den meisten Fällen kommt dieses zum Einsatz, wenn es um das Pflichtteil geht. Zumal man hier stets zwischen einem privaten und einen notariellen Nachlassverzeichnis unterscheidet.

Quelle
ratgeber-erbengemeinschaft.de
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